§ 6 KHWiSichV
Abschlagszahlungen für das Jahr 2021
- 1.
- das Krankenhaus im gesamten ersten Quartal des Jahres 2021 nicht für Ausgleichszahlungen nach § 21 Absatz 1a Satz 1 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes bestimmt worden ist und
- 2.
- die Zahl der in dem Krankenhaus im Durchschnitt des ersten Quartals des Jahres 2021 pro Tag voll- oder teilstationär behandelten Patientinnen und Patienten gegenüber dem Referenzwert im Sinne des § 21 Absatz 2 Satz 1 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes für das Jahr 2019 zurückgegangen ist.
- 1.
- der Höhe des Rückgangs der Belegungstage nach Satz 3,
- 2.
- der sich für das Krankenhaus gemäß § 1 der COVID-19-Ausgleichszahlungs-Anpassungs-Verordnung ergebenden tagesbezogenen Pauschale und
- 3.
- des Prozentsatzes 70.
- 1.
- der Zahl, um die die Zahl der in dem Krankenhaus im Durchschnitt des ersten Quartals des Jahres 2021 pro Tag voll- oder teilstationär behandelten Patientinnen und Patienten gegenüber dem Referenzwert im Sinne von § 21 Absatz 2 Satz 1 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes für das Jahr 2019 zurückgegangen ist, und
- 2.
- der Anzahl der Kalendertage bis zum 31. Mai 2021.
- 1.
- des zuletzt vereinbarten Gesamtbetrags nach § 4 Absatz 3 Satz 1 des Krankenhausentgeltgesetzes oder
- 2.
- des zuletzt vereinbarten Gesamtbetrags nach § 3 Absatz 2 oder Absatz 3 der Bundespflegesatzverordnung.
(4) Die Erhebung des Zuschlags ist von dem Krankenhausträger bei der für die Krankenhausplanung zuständigen Landesbehörde zu beantragen. Der Krankenhausträger informiert die anderen Vertragsparteien nach § 18 Absatz 2 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes über den Antrag. Die für die Krankenhausplanung zuständige Landesbehörde genehmigt die Erhebung des Zuschlags innerhalb von zwei Wochen, wenn die in Absatz 1 Satz 1 genannten Voraussetzungen erfüllt sind.
(5) Der Zuschlag ist von dem Krankenhaus ab dem ersten Tag des Monats, der auf die Antragstellung folgt, frühestens jedoch ab dem Tag, der dem Tag der Genehmigung folgt, für Patientinnen und Patienten, die bis zum 31. Dezember 2021 in das Krankenhaus aufgenommen werden, zu erheben und gesondert in der Rechnung auszuweisen.
- 1.
- zur Ermittlung der Höhe des Rückgangs der Belegungstage,
- 2.
- zur Ermittlung der Höhe der Abschlagszahlung,
- 3.
- zur Ermittlung der Höhe des Zuschlags und
- 4.
- zur Abrechnung des Zuschlags.
(7) Kommt eine Vereinbarung nicht fristgerecht zustande, legt die Schiedsstelle nach § 18a Absatz 6 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes den Inhalt der Vereinbarung auch ohne Antrag einer Vertragspartei bis zum 15. Mai 2021 fest.
(8) Der Träger eines Krankenhauses, das den Zuschlag nach Absatz 3 Satz 1 erhebt, ist verpflichtet, eine Vereinbarung über einen Erlösausgleich nach § 5 Absatz 8 Satz 1 abzuschließen.