§ 8 KHTFV
Aufgaben des Bundesamtes für Soziale Sicherung
↗ Links
(1) Das Bundesamt für Soziale Sicherung richtet ein elektronisches Verwaltungsportal ein, das den Ländern die Antragstellung sowie die Übermittlung des Verwendungsnachweises und weiterer Unterlagen ermöglicht. Es trifft zum Zweck einer einheitlichen und wirtschaftlichen Durchführung des Förderverfahrens nähere Bestimmungen zur Durchführung des Förderverfahrens und zur Übermittlung der in den §§ 4 und 6 genannten Angaben und Unterlagen in einem einheitlichen Format oder in einer maschinell auswertbaren Form, erlässt eine Förderrichtlinie und aktualisiert diese bei Bedarf. Vor Erlass oder Aktualisierung der Förderrichtlinie sind die Länder zu den Regelungen anzuhören und ist das Einvernehmen der Mehrheit der Länder erforderlich.
- 1.
- die Höhe des Betrages, bis zu dem jedes Land auf der Grundlage von § 12b Absatz 2 Satz 2 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes abzüglich des jährlich angepassten Betrages nach Satz 1 die Zuteilung von Fördermitteln beantragen kann,
- 2.
- die Höhe des Betrages, der auf der Grundlage von § 12b Absatz 2 Satz 3 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes abzüglich des jährlich angepassten Betrages nach Satz 1 für die Förderung länderübergreifender Vorhaben zur Verfügung steht.
- 1.
- die Anzahl der gestellten Anträge insgesamt und differenziert nach Ländern und länderübergreifenden Vorhaben sowie den Gegenstand der gestellten Anträge, differenziert nach Ländern und länderübergreifenden Vorhaben,
- 2.
- die Höhe der beantragten Fördermittel insgesamt und differenziert nach Ländern und länderübergreifenden Vorhaben unter Angabe der Höhe der durch die Länder bereitgestellten Mittel sowie
- 3.
- die Höhe der bewilligten Fördermittel insgesamt und differenziert nach Ländern und länderübergreifenden Vorhaben.
(4) Das Bundesamt für Soziale Sicherung stellt dem Bundesministerium für Gesundheit auf Anfrage Auswertungen zu den bewilligten und ausgezahlten Fördermitteln, zu den gestellten Anträgen und zu den nach § 6 Absatz 3 übermittelten Daten zur Verfügung.
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