§ 9 TierErzHaVerbG – Gebühren und Auslagen

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Durch die Besondere Gebührenverordnung des Bundesministeriums für Ernährung und Landwirtschaft nach § 22 Absatz 4 des Bundesgebührengesetzes kann für den Bereich der Bundesverwaltung der Zeitpunkt des Entstehens und der Erhebung der Gebühr abweichend von den Vorschriften des Bundesgebührengesetzes geregelt werden.

Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte TierErzHaVerbG, nicht nur diese Vorschrift):

Zuletzt geändert durch Art. 2 Abs. 24 G v. 20.12.2022 I 2752

Datenstand (gesetze-im-internet.de): 6. Mai 2026