§ 3 KHBV
Buchführung, Inventar
📖
↗ Links
Das Krankenhaus führt seine Bücher nach den Regeln der kaufmännischen doppelten Buchführung; im übrigen gelten die §§ 238 und 239 des Handelsgesetzbuchs. Die Konten sind nach dem Kontenrahmen der Anlage 4 einzurichten, es sei denn, daß durch ein ordnungsmäßiges Überleitungsverfahren die Umschlüsselung auf den Kontenrahmen sichergestellt wird. Für das Inventar gelten die §§ 240 und 241 des Handelsgesetzbuchs.
Suchhilfen: Krankenhaus Buchführung, Inventar führen im Krankenhaus, Doppelte Buchführung im Krankenhaus, Kontenrahmen für Krankenhaus, Krankenhausinventar nach HGB, Krankenhaus Buchhaltungspflicht, Krankenhaus Konten einrichten, richten