§ 7 KGSG
Eintragung in ein Verzeichnis national wertvollen Kulturgutes
↗ Links
- 1.
- es besonders bedeutsam für das kulturelle Erbe Deutschlands, der Länder oder einer seiner historischen Regionen und damit identitätsstiftend für die Kultur Deutschlands ist und
- 2.
- seine Abwanderung einen wesentlichen Verlust für den deutschen Kulturbesitz bedeuten würde und deshalb sein Verbleib im Bundesgebiet im herausragenden kulturellen öffentlichen Interesse liegt.
- 1.
- teilweise zerstört ist,
- 2.
- an unterschiedlichen Orten im Inland aufbewahrt ist oder
- 3.
- teilweise im Ausland aufbewahrt ist.
(3) Zuständig für die Eintragung in ein Verzeichnis national wertvollen Kulturgutes ist die oberste Landesbehörde des Landes, in dem sich das Kulturgut zum Zeitpunkt der Einleitung des Eintragungsverfahrens befindet. Die Zuständigkeit bleibt bestehen, bis die Entscheidung über die Eintragung unanfechtbar geworden ist.
(4) Die Eintragung von Kulturgut im Eigentum der Kirchen und der als Körperschaften des öffentlichen Rechts anerkannten Religionsgemeinschaften richtet sich nach § 9.
Fußnoten
(+++ § 7 Abs. 1 u. 2: Zur Anwendung vgl. § 9 Abs. 1 +++)
(+++ § 7 Abs. 1 u. 2: Zur Anwendung vgl. § 10 Abs. 7 +++)
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