§ 64 KGSG
Kosten der behördlichen Sicherstellung
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Hat die zuständige Behörde das Kulturgut, über dessen Rückgabe das Gericht zu entscheiden hat, nach § 33 sichergestellt, so ist in der gerichtlichen Entscheidung über die Rückgabe auch über die Kosten zu entscheiden, die der zuständigen Behörde durch die Sicherstellung entstanden sind.
Fußnoten
(+++ § 64: Zur Anwendung vgl. § 65 Abs. 2 +++)
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