§ 8 KfzTechMstrV
Ziel und Gliederung der Prüfung in Teil II
↗ Links
- 1.
- nach Maßgabe des § 9 „Anforderungen von Kunden eines Betriebs im Kraftfahrzeugtechniker-Handwerk analysieren, Lösungen erarbeiten und anbieten“,
- 2.
- nach Maßgabe des § 10 „Leistungen eines Betriebs im Kraftfahrzeugtechniker-Handwerk erbringen kontrollieren und übergeben“ und
- 3.
- nach Maßgabe des § 11 „Einen Betrieb im Kraftfahrzeugtechniker-Handwerk führen und organisieren“.
(2) Der Prüfling hat in jedem der drei Handlungsfelder mindestens eine fallbezogene Aufgabe zu bearbeiten, die den Anforderungen des Absatzes 1 entspricht. Bei jeder Aufgabenstellung können die Qualifikationen der drei Handlungsfelder handlungsfeldübergreifend verknüpft werden.
(3) Die Aufgaben sind schriftlich zu bearbeiten.
(4) Für die Bearbeitung der Aufgaben stehen dem Prüfling in jedem Handlungsfeld drei Stunden zur Verfügung. Eine Prüfungsdauer von sechs Stunden an einem Tag darf nicht überschritten werden.
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