§ 13 KfzSTFPrV
Zeugnisse
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(1) Wer die Prüfung nach § 11 Absatz 1 bestanden hat, erhält von der nach Berufsbildungsgesetz zuständigen Stelle zwei Zeugnisse nach Maßgabe der Anlage 2 Teil A und B.
(2) Auf dem Zeugnis mit den Inhalten nach Anlage 2 Teil B sind die Noten als Dezimalzahlen mit einer Nachkommastelle sowie die Gesamtnote als Dezimalzahl mit einer Nachkommastelle und in Worten anzugeben. Jede Befreiung nach § 12 ist mit Ort, Datum und der Bezeichnung des Prüfungsgremiums der vergleichbaren Prüfung anzugeben.
- 1.
- über den erworbenen Abschluss oder
- 2.
- auf Antrag der zu prüfenden Person über während oder anlässlich der Fortbildung erworbene besondere oder zusätzliche Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten.
Suchhilfen: Fahrzeugprüfungszeugnis, Kfz‑Stellenprüfungszeugnis, Berufsbildungszeugnis Kfz, Notenzeugnis Kfz‑Prüfung, Abschlusszeugnis Kraftfahrzeug, Zusatzbemerkungen Prüfungszeugnis, Zeugnis mit Gesamtnote Dezimalzahl, Befreiungsnachweis Kfz‑Prüfung, satzbemerkungen