§ 1 KfzMechaAusbV 2013
Staatliche Anerkennung des Ausbildungsberufes
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Der Ausbildungsberuf des Kraftfahrzeugmechatronikers und der Kraftfahrzeugmechatronikerin wird staatlich anerkannt
- 1.
- nach § 4 Absatz 1 des Berufsbildungsgesetzes und
- 2.
- nach § 25 der Handwerksordnung zur Ausbildung für das Gewerbe Nummer 20, Kraftfahrzeugtechniker, der Anlage A der Handwerksordnung.
Suchhilfen: Kraftfahrzeugmechatroniker Ausbildung, Berufsanerkennung KFZ‑Mechatronik, Berufszulassung Kraftfahrzeugtechnik, bildung, rufsanerkennung, rufszulassung