§ 1 KfzHV
Grundsatz
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Kraftfahrzeughilfe zur Teilhabe behinderter Menschen am Arbeitsleben richtet sich bei den Trägern der gesetzlichen Unfallversicherung, der gesetzlichen Rentenversicherung, der Sozialen Entschädigung, der Soldatenentschädigung und der Bundesagentur für Arbeit sowie den Trägern der begleitenden Hilfe im Arbeits- und Berufsleben nach dieser Verordnung.
Suchhilfen: Behindertenmobilität, Arbeitsplatzfahrzeug, Hilfsmittel Fahrzeug, Behindertenfahrzeug, Fahrzeugförderung, Mobilitätshilfe, Teilhabe am Arbeitsleben, Fahrzeugunterstützung