§ 9 KfWV
Zuweisung der Aufsicht über die Einhaltung der bankaufsichtsrechtlichen Vorschriften
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(1) Die Bundesanstalt übt die Aufsicht über die Einhaltung der in dieser Verordnung für entsprechend anwendbar erklärten bankaufsichtsrechtlichen Vorschriften durch die Anstalt und die KfW-Gruppe aus. Die Bundesanstalt arbeitet dabei entsprechend § 7 des Kreditwesengesetzes mit der Deutschen Bundesbank zusammen.
- 1.
- beabsichtigt, Anordnungen zu treffen oder Maßnahmen zu ergreifen, oder
- 2.
- Anordnungen getroffen oder Maßnahmen ergriffen hat.
(3) § 9 des Kreditwesengesetzes gilt für die dort genannten Personen, soweit sie zur Durchführung dieser Verordnung tätig werden, entsprechend; hiervon ausgenommen ist § 9 Absatz 1 Satz 4 Nummer 7, 9 bis 11 und 16 bis 18 des Kreditwesengesetzes.
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