§ 21 KerIndAusbV
Abschlussprüfung
(1) Die Abschlussprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage 3 aufgeführten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie auf den im Berufsschulunterricht vermittelten Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.
- 1.
- Herstellen eines Modells nach Vorlage oder
- 2.
- Herstellen einer Einrichtung nach Vorlage.
- 1.
- Für den Prüfungsbereich Fertigungstechnik kommt insbesondere in Betracht:
- a)
- Hilfs- und Werkstoffe,
- b)
- Herstellung von Modellen, Einrichtungen und Formen,
- c)
- Formgebung;
- 2.
- für den Prüfungsbereich Technische Kommunikation und Qualitätssicherung kommt insbesondere in Betracht:
- a)
- Anfertigen und Auswerten technischer Unterlagen und technischer Zeichnungen,
- b)
- Bewerten und Anwenden von Informationen,
- c)
- Keramisches Rechnen,
- d)
- Prüfmittel und Prüfverfahren,
- e)
- Dokumentieren und Auswerten von Qualitätsparametern;
- 3.
- im Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde kommen Aufgaben, die sich auf praxisbezogene Fälle beziehen sollen, insbesondere aus folgenden Gebieten in Betracht:allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche Zusammenhänge aus der Berufs- und Arbeitswelt.
| 1. | im Prüfungsbereich Fertigungstechnik | 180 Minuten, |
| 2. | im Prüfungsbereich Technische Kommunikation und Qualitätssicherung | 120 Minuten, |
| 3. | im Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde | 60 Minuten. |
| 1. | Prüfungsbereich Fertigungstechnik | 50 Prozent, |
| 2. | Prüfungsbereich Technische Kommunikation und Qualitätssicherung | 30 Prozent, |
| 3. | Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde | 20 Prozent. |
(6) Der schriftliche Prüfungsteil ist auf Antrag des Prüflings oder nach Ermessen des Prüfungsausschusses in einzelnen Prüfungsbereichen durch eine mündliche Prüfung zu ergänzen, wenn diese für das Bestehen der Prüfung den Ausschlag geben kann. Bei der Ermittlung des Ergebnisses für die mündlich geprüften Prüfungsbereiche sind die jeweiligen bisherigen Ergebnisse und die entsprechenden Ergebnisse der mündlichen Ergänzungsprüfung im Verhältnis 2 : 1 zu gewichten.
(7) Die Prüfung ist bestanden, wenn jeweils im praktischen und schriftlichen Teil der Prüfung mindestens ausreichende Leistungen erbracht sind. Dabei müssen innerhalb des schriftlichen Teils der Prüfung im Prüfungsbereich Fertigungstechnik mindestens ausreichende Leistungen, in den weiteren Prüfungsbereichen dürfen keine ungenügenden Leistungen erbracht worden sein.
↗ Diese Vorschrift anderswo
- gesetze-im-internet.de – amtliche Fassung
- dejure.org – Rechtsprechung & Literatur
- buzer.de – Änderungshistorie
Externe Angebote; für ihre Inhalte sind die jeweiligen Betreiber verantwortlich.
Suchhilfen: Abschlussprüfung Keramik, Fachgespräch Keramikausbildung, Keramische Fertigkeiten nachweisen, Berufsschulstoff Keramikausbildung, schlussprüfung, weisen