§ 1 KAVerOV
Anwendungsbereich
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(1) Diese Verordnung regelt die Einzelheiten der allgemeinen Verhaltens- und Organisationspflichten, des Umgangs mit Interessenkonflikten sowie des Risiko- und Liquiditätsmanagements von Kapitalverwaltungsgesellschaften bei der Verwaltung von OGAW und Publikums-AIF.
(2) Die §§ 2 und 3 sind auch auf inländische Zweigniederlassungen von EU-OGAW-Verwaltungsgesellschaften anzuwenden, soweit diese Zweigniederlassungen die kollektive Vermögensverwaltung von OGAW im Inland erbringen.
Suchhilfen: Kapitalverwaltungspflichten, Interessenkonfliktregelung, Risiko‑Management, Liquiditäts‑Management, OGAW‑Verwaltungsvorschriften, Publikums‑AIF‑Regelungen, Zweigniederlassungs‑Pflichten