§ 43 KapResV – Betriebsuntersagung
Die Bundesnetzagentur kann bei Verstößen gegen § 3 im Benehmen mit der zuständigen Aufsichtsbehörde den Betrieb der Anlage untersagen.
Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte KapResV, nicht nur diese Vorschrift):
Zuletzt geändert durch Art. 15 G v. 18.12.2025 I Nr. 347
Datenstand (gesetze-im-internet.de): 6. Mai 2026