§ 43 KapResV – Betriebsuntersagung

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Die Bundesnetzagentur kann bei Verstößen gegen § 3 im Benehmen mit der zuständigen Aufsichtsbehörde den Betrieb der Anlage untersagen.

Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte KapResV, nicht nur diese Vorschrift):

Zuletzt geändert durch Art. 15 G v. 18.12.2025 I Nr. 347

Datenstand (gesetze-im-internet.de): 6. Mai 2026