§ 19 KAPrüfbV

Erläuterungen

📖
Ob und inwieweit im Prüfungsbericht
1.
die Bilanzposten einschließlich Eventualverbindlichkeiten und anderen Verbindlichkeiten,
2.
die Angaben unter dem Bilanzstrich und
3.
die Posten der Gewinn- und Verlustrechnung
zu erläutern und mit den Vorjahreszahlen zu vergleichen sind, unterliegt dem pflichtgemäßen Ermessen des Abschlussprüfers unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Wesentlichkeit.

Fußnoten

(+++ §§ 15 bis 20: Zur Anwendung vgl. § 44 Abs. 1 Satz 3 +++)

Suchhilfen: Bilanzposten erläutern, Eventualverbindlichkeiten erklären, Gewinn‑Verlust‑Rechnung erläutern, Prüfungsbericht Vergleich Vorjahr, Wesentlichkeit prüfen, Abschlussprüfer Erläuterungspflicht, Bilanzstrich Angaben erklären, klären, gaben