§ 19e KapAusstV

Zurückweisung von Daten

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(1) Die Bundesanstalt weist eine Meldedatei zurück, wenn Dateninhalte oder das Datenformat nicht den Vorgaben nach § 19b entsprechen.

(2) Zurückgewiesene Datensätze gelten als nicht eingereicht. Die Zurückweisungsnachricht ist einschließlich der Angabe des Zurückweisungsgrundes im MVP-Portal abrufbar.

Suchhilfen: Daten zurückweisen, Meldedatei ablehnen, Datenformat prüfen, Datensatz zurückgewiesen, Meldedatei nicht eingereicht, Zurückweisungsnachricht abrufen, Dateninhalt nicht konform, weisen, lehnen, gewiesen, rufen