§ 19a KapAusstV
Elektronische Einreichung
↗ Links
(1) Unternehmen unter Bundesaufsicht übermitteln der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (Bundesanstalt) den Solvabilitätsnachweis in elektronischer Form.
(2) Die Datenübermittlung erfolgt an die Melde- und Veröffentlichungsplattform (MVP-Portal) der Bundesanstalt. Unternehmen haben über das Internet Zugang zum MVP-Portal, nachdem sie sich bei der Bundesanstalt hierfür registriert haben.
(3) Die Unternehmen haben die ordnungsgemäße Datenübermittlung durch Berücksichtigung der im MVP-Portal hinterlegten Informationen und Hinweise sicherzustellen.
Suchhilfen: Datenübermittlung an Finanzaufsicht, MVP‑Portal Registrierung, elektronische Meldung von Unternehmen, online Kapitalnachweis übermitteln, Finanzaufsicht Datenupload, Zugang zum Meldungsportal, nehmen