§ 13 KAnG
Schlussvorschriften
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(1) Subjektive Rechte und klagbare Rechtspositionen werden durch dieses Gesetz oder aufgrund dieses Gesetzes nicht begründet.
(2) Dieses Gesetz findet keine Anwendung auf Flächen und Einrichtungen, die der Landes-, Bündnis- und Zivilverteidigung dienen, sowie auf Liegenschaften im Ausland.
Suchhilfen: Keine Rechte aus KAnG, Anwendungsausschluss KAnG, Schlussvorschriften Gesetz, Ausnahme für Verteidigungsflächen, Auslandsliegenschaften Rechtslage, KAnG Geltungsbereich, Keine klagbare Rechtsposition, teidigungsflächen, landsliegenschaften