§ 4 KakaoV 2003 – Verkehrsverbote
Gewerbsmäßig dürfen nicht in den Verkehr gebracht werden:
- 1.
- Lebensmittel, die mit einer Kakao- und Schokoladenerzeugnissen vorbehaltenen Verkehrsbezeichnung nach Anlage 1 versehen sind, ohne der dortigen Begriffsbestimmung für das betreffende Erzeugnis zu entsprechen; § 3 Abs. 6 bleibt unberührt,
- 2.
- Kakao- und Schokoladenerzeugnisse, die den Anforderungen dieser Verordnung an ihre Herstellung, Zusammensetzung oder Beschaffenheit nach Maßgabe des § 2 Abs. 1 bis 5 nicht entsprechen,
- 3.
- Schokolade, Milchschokolade oder Schokoladenkuvertüre, die durch Aufschriften oder Bezeichnungen ergänzt werden, welche sich auf die Qualität beziehen, wenn das Erzeugnis jeweils den Anforderungen des § 3 Abs. 3 nicht entspricht,
- 4.
- Erzeugnisse im Sinne des § 3 Abs. 4, die nicht oder nicht in der vorgeschriebenen Weise mit den dort vorgesehenen Angaben versehen sind.
Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte KakaoV 2003, nicht nur diese Vorschrift):
Zuletzt geändert durch Art. 9 V v. 5.7.2017 I 2272
Datenstand (gesetze-im-internet.de): 6. Mai 2026