§ 1 KakaoV 2003

Anwendungsbereich

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(1) Die in Anlage 1 aufgeführten Kakao- und Schokoladenerzeugnisse unterliegen dieser Verordnung, soweit sie dazu bestimmt sind, als Lebensmittel gewerbsmäßig in den Verkehr gebracht zu werden.

Suchhilfen: Kakao Lebensmittel verkaufen, Schokolade gewerblich anbieten, Kakaoerzeugnis in Verkehr bringen, Kakaoprodukte Handel, Gewerbsmäßiger Kakaoverkauf, Kakao Lebensmittelverkehr, kaufen, bieten