§ 5 KAGBAuslAnzV
Zurückweisung von Daten
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(1) Die Bundesanstalt weist Datensätze zurück, die Die Zurückweisung ist der Kapitalverwaltungsgesellschaft unverzüglich in elektronischer Form mitzuteilen.
(2) Zurückgewiesene Datensätze gelten als nicht eingegangen. Die Mitteilung einer Zurückweisung nach Absatz 1 ist über das Kommunikationsverfahren nach § 2 Absatz 2 abrufbar.
Suchhilfen: Datensatz ablehnen, Ungültiges Datenformat, Datenübermittlung abgelehnt, Zurückgewiesene Daten melden, Elektronische Datenrückmeldung, Datensatz nicht eingegangen, lehnen, gegangen