§ 74 KAGB
Zahlung und Lieferung
↗ Links
- 1.
- den Kaufpreis aus dem Verkauf von Vermögensgegenständen des inländischen OGAW,
- 2.
- die anfallenden Erträge,
- 3.
- Entgelte für Wertpapier-Darlehen und
- 4.
- den Optionspreis, den ein Dritter für das ihm eingeräumte Optionsrecht zahlt, sowie
- 5.
- sonstige dem inländischen OGAW zustehende Geldbeträge.
- 1.
- die Bezahlung des Kaufpreises beim Erwerb von Wertpapieren oder sonstigen Vermögensgegenständen, die Leistung und Rückgewähr von Sicherheiten für Derivate, Wertpapier-Darlehen und Pensionsgeschäfte, Zahlungen von Transaktionskosten und sonstigen Gebühren sowie die Begleichung sonstiger durch die Verwaltung des inländischen OGAW bedingter Verpflichtungen,
- 2.
- die Lieferung beim Verkauf von Vermögensgegenständen sowie die Lieferung bei der darlehensweisen Übertragung von Wertpapieren sowie etwaiger weiterer Lieferpflichten,
- 3.
- die Ausschüttung der Gewinnanteile an die Anleger.
(3) Die gesperrten Konten sind auf den Namen des inländischen OGAW, auf den Namen der OGAW-Verwaltungsgesellschaft, die für Rechnung des inländischen OGAW tätig ist, oder auf den Namen der Verwahrstelle, die für Rechnung des inländischen OGAW tätig ist, zu eröffnen und gemäß den in Artikel 16 der Richtlinie 2006/73/EG festgelegten Grundsätzen zu führen. Sofern Geldkonten auf den Namen der Verwahrstelle, die für Rechnung des inländischen OGAW handelt, eröffnet werden, sind keine Geldmittel der Verwahrstelle selbst auf solchen Konten zu verbuchen.
(4) Für nähere Einzelheiten zu den Anforderungen an die Überwachung der Zahlungsströme des OGAW wird auf Artikel 10 Absatz 1 der Delegierten Verordnung (EU) 2016/438 verwiesen.
Fußnoten
(+++ § 74: Zur Anwendung vgl. § 52 Abs. 5 +++)
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