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Gesetze/ KAGB /Kapitel 10 – Straf-, Bußgeld- und Übergangsvorschriften/Abschnitt 2 – Übergangsvorschriften/Unterabschnitt 5 – Sonstige Übergangsvorschriften

§ 365 KAGB

Übergangsvorschrift zum Finanzmarktdigitalisierungsgesetz

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§ 38 Absatz 3 Satz 2 Nummer 9, § 121 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe h und § 136 Absatz 3 Satz 2 Nummer 8 sind erstmals anzuwenden auf Rechnungslegungsunterlagen für ein nach dem 31. Dezember 2024 beginnendes Geschäftsjahr.

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Datenquelle: gesetze-im-internet.de (Bundesministerium der Justiz & Bundesamt für Justiz). Amtliche Werke sind nach § 5 UrhG gemeinfrei; maßgeblich ist die amtliche Fassung.

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