§ 352 KAGB – Übergangsvorschrift zu § 127 des Investmentgesetzes

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Auf Ansprüche nach § 127 des Investmentgesetzes in der Fassung vom 30. Juni 2011, die vor dem 1. Juli 2011 entstanden sind, ist § 127 Absatz 5 des Investmentgesetzes in der bis zum 30. Juni 2011 geltenden Fassung weiter anzuwenden. Sind dem Käufer die wesentlichen Anlageinformationen oder der Verkaufsprospekt nach dem Investmentgesetz zur Verfügung gestellt worden, ist auf diese Dokumente § 127 des Investmentgesetzes in der bis zum 21. Juli 2013 geltenden Fassung weiter anzuwenden.

Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte KAGB, nicht nur diese Vorschrift):

Zuletzt geändert durch Art. 22 G v. 25.3.2026 I Nr. 81

Änderung durch Art. 1 G v. 9.4.2026 I Nr. 97 textlich nachgewiesen, dokumentarisch noch nicht abschließend bearbeitet

Änderung durch Art. 2 G v. 9.4.2026 I Nr. 97 ist berücksichtigt

Änderung durch Art. 3 G v. 9.4.2026 I Nr. 97 textlich nachgewiesen, dokumentarisch noch nicht abschließend bearbeitet

⚠ Hinweis: Eine bereits verkündete Änderung ist im angezeigten Text möglicherweise noch nicht eingearbeitet. Maßgeblich ist die Fassung im Bundesgesetzblatt.

Datenstand (gesetze-im-internet.de): 10. Juli 2026