§ 230 KAGB
Immobilien-Sondervermögen
(1) Für die Verwaltung von Immobilien-Sondervermögen gelten die Vorschriften der §§ 192 bis 211 sinngemäß, soweit sich aus den §§ 231 bis 260 nichts anderes ergibt.
(2) Das Immobilien-Sondervermögen darf nicht für eine begrenzte Dauer gebildet werden.
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten für offene Immobilien-Investmentvermögen, welche nicht als Sondervermögen aufgelegt werden, entsprechend.
Fußnoten
(+++ § 230: Zur Anwendung vgl. § 260a +++)
↗ Diese Vorschrift anderswo
- gesetze-im-internet.de – amtliche Fassung
- dejure.org – Rechtsprechung & Literatur
- buzer.de – Änderungshistorie
Externe Angebote; für ihre Inhalte sind die jeweiligen Betreiber verantwortlich.
Suchhilfen: Immobilien Sondervermögen Verwaltung, Immobilien Sondervermögen Bildung, Immobilien Sondervermögen Dauer, offenes Immobilienfonds Sondervermögen, Immobilien Sondervermögen Vorschriften, Immobilien Sondervermögen offene Fonds, waltung, schriften