§ 202 KAGB
Organisierte Wertpapier-Darlehenssysteme
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Die OGAW-Kapitalverwaltungsgesellschaft kann sich eines von einer Wertpapiersammelbank organisierten Systems zur Vermittlung und Abwicklung von Wertpapier-Darlehen bedienen, das von den Anforderungen nach § 200 Absatz 1 Satz 3 abweicht. Von dem jederzeitigen Kündigungsrecht nach § 200 Absatz 1 darf nicht abgewichen werden.
Fußnoten
(+++ § 202: Zur Anwendung vgl. § 52 Abs. 5 u. § 218 Satz 2 +++)
Suchhilfen: Wertpapierdarlehen, Wertpapierleihe, Sicherheitsdarlehen, Kündigungsrecht bei Wertpapierdarlehen, Organisiertes Wertpapier‑Lending, Wertpapiersammelbank‑System, Wertpapier‑Verleih, Kredit‑Vergabe von Wertpapieren