§ 145 KAGB

Unterschreitung des Anfangskapitals oder der Eigenmittel

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Die intern verwaltete Investmentaktiengesellschaft mit fixem Kapital hat der Bundesanstalt und den Aktionären unverzüglich anzuzeigen, wenn das Gesellschaftsvermögen den Wert des Anfangskapitals oder den Wert der zusätzlich erforderlichen Eigenmittel gemäß § 25 unterschreitet. Mit der Anzeige gegenüber den Aktionären ist durch den Vorstand eine Hauptversammlung einzuberufen.

Fußnoten

(+++ § 145: Zur Anwendung vgl. § 54 Abs. 5 u. § 66 Abs. 5 +++)

Suchhilfen: Anfangskapital unterschreiten, Eigenmittel unterschreiten, Kapitaluntergrenze melden, Meldepflicht bei Kapitalmangel, Kapitalunterdeckung anzeigen, Gesellschaftsvermögen unterschreitet, Anzeige bei Kapitalverlust, schreiten, zeigen