§ 21 JVKostG – Auskunft für wissenschaftliche Forschungsvorhaben
Erfordert die Erteilung einer Auskunft für wissenschaftliche Forschungsvorhaben aus den vom Bundesamt für Justiz geführten Registern einen erheblichen Aufwand, ist eine Gegenleistung zu vereinbaren, welche die notwendigen Aufwendungen deckt. § 10 ist entsprechend anzuwenden.
Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte JVKostG, nicht nur diese Vorschrift):
Zuletzt geändert durch Art. 6 G v. 18.6.2026 I Nr. 184
Datenstand (gesetze-im-internet.de): 30. Juni 2026