§ 21 JVKostG – Auskunft für wissenschaftliche Forschungsvorhaben

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Erfordert die Erteilung einer Auskunft für wissenschaftliche Forschungsvorhaben aus den vom Bundesamt für Justiz geführten Registern einen erheblichen Aufwand, ist eine Gegenleistung zu vereinbaren, welche die notwendigen Aufwendungen deckt. § 10 ist entsprechend anzuwenden.

Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte JVKostG, nicht nur diese Vorschrift):

Zuletzt geändert durch Art. 6 G v. 18.6.2026 I Nr. 184

Datenstand (gesetze-im-internet.de): 30. Juni 2026