§ 16a JVKostG
Behördliche Schlichtung nach § 57a des Luftverkehrsgesetzes
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Die Gebühr 1220 des Kostenverzeichnisses schuldet nur das Luftfahrtunternehmen.
Behördliche Schlichtung nach § 57a des Luftverkehrsgesetzes
Die Gebühr 1220 des Kostenverzeichnisses schuldet nur das Luftfahrtunternehmen.