§ 13 JVKostG
Nichterhebung von Kosten bei unrichtiger Sachbehandlung
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Kosten, die bei richtiger Behandlung der Sache nicht entstanden wären, werden nicht erhoben.
Nichterhebung von Kosten bei unrichtiger Sachbehandlung
Kosten, die bei richtiger Behandlung der Sache nicht entstanden wären, werden nicht erhoben.