§ 5 JHiStruktV

📖

Die Weiterleitung von Einzelangaben über die nach § 2 erfaßten Tatbestände durch die Statistischen Ämter an die fachlich zuständigen obersten Bundes- und Landesbehörden oder die von ihnen bestimmten Stellen und Personen ohne Nennung von Namen und Anschrift natürlicher Personen ist zugelassen.

Suchhilfen: Datenweitergabe ohne Namen, anonymisierte Statistikmeldung, Weiterleitung personenbezogener Daten, Statistische Meldung an Behörden, Datenübermittlung an Bundesbehörden, Weitergabe von Einzelangaben, Statistische Daten ohne Anschrift, leitung, hörden, zelangaben