§ 21 JAVollzO
Ausgang und Ausführung
Fordern wichtige unaufschiebbare Angelegenheiten die persönliche Anwesenheit des Jugendlichen außerhalb der Anstalt, so kann der Vollzugsleiter ihm einen Ausgang gestatten oder ihn ausführen lassen. § 20 Abs. 2 Satz 2 ist anzuwenden.
↗ Diese Vorschrift anderswo
- gesetze-im-internet.de – amtliche Fassung
- dejure.org – Rechtsprechung & Literatur
- buzer.de – Änderungshistorie
Externe Angebote; für ihre Inhalte sind die jeweiligen Betreiber verantwortlich.
Suchhilfen: Jugendlicher Ausgang, Ausgang beantragen, Vollzugsleiter Erlaubnis, Jugendliche ausführen lassen, Ausgang außerhalb Anstalt, dringende persönliche Angelegenheit, Jugendlicher Freigang, Ausgangsgenehmigung, antragen, führen, gangsgenehmigung