§ 7 JArbSchUV

Übermittlung von Unterlagen

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Bei der Übermittlung von Unterlagen nach den in dieser Verordnung vorgesehenen Mustern sind die in den Mustern vorgesehenen Unterschriften in schriftlicher Form zu leisten oder mit einer qualifizierten elektronischen Signatur zu versehen.

Suchhilfen: Unterlagen übermitteln, Dokumente senden, schriftliche Unterschrift leisten, elektronische Signatur nutzen, Dokumente signieren, Unterlagen digital unterschreiben, lagen, schreiben