Art 4 JüdMilSeelsVtr

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(1) Aufgabe der Militärrabbiner und Militärrabbinerinnen ist die Lehre der Halacha (jüdisches Recht), die Entscheidung religiöser Fragen, die Sicherstellung der Einhaltung der Mizwot (jüdische Gebote) und die Seelsorge im In- und Ausland sowie im Rahmen einer Begleitung in Auslandseinsätzen und Übungen.

(2) In Erfüllung dieses Dienstes sind sie von staatlichen Weisungen unabhängig.

Suchhilfen: Militärseelsorge, jüdischer Militärrat, Halacha lehren im Militär, religöse Fragen im Einsatz, Einhalten jüdischer Gebote im Dienst, Militärische Religionsberatung, halten