Art 18 JüdMilSeelsVtr
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(1) Vorschläge zur Ernennung, Beförderung oder Versetzung der Militärrabbiner und Militärrabbinerinnen bedürfen des Einverständnisses des Zentralrats der Juden in Deutschland. Im Fall eines Dissens wird eine einvernehmliche Lösung angestrebt.
(2) In allen sonstigen wichtigen Entscheidungen in personellen Angelegenheiten der Militärrabbiner und Militärrabbinerinnen ist durch das Bundesministerium der Verteidigung eine Stellungnahme des Zentralrats der Juden in Deutschland einzuholen.
Suchhilfen: Ernennung Militärrabbin, Beförderung Militärrabbin, Versetzung Militärrabbin, Zustimmung Zentralrat Juden, Personelle Entscheidung Militär, Stellungnahme Verteidigungsministerium, Einvernehmliche Lösung bei Streit, nennung, förderung, setzung, stimmung, scheidung