§ 1 ITBFPrV
Ziel der Prüfung und Bezeichnung des Fortbildungsabschlusses
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(1) Mit der erfolgreich abgelegten Prüfung nach dieser Verordnung wird die auf einen beruflichen Aufstieg abzielende Ergänzung der beruflichen Handlungsfähigkeit auf der ersten beruflichen Fortbildungsstufe der höherqualifizierenden Berufsbildung nachgewiesen.
(2) Die Prüfung wird von der nach dem Berufsbildungsgesetz zuständigen Stelle durchgeführt.
- 1.
- Durchführen und Auswerten von Markt- und Machbarkeitsanalysen,
- 2.
- Gewinnen und Beraten von Kunden auf der Basis von Marktanalysen,
- 3.
- Analysieren von Geschäftsprozessen, Formulieren von Anforderungen an IT-Infrastrukturen sowie Entwickeln und Dokumentieren von Leistungsbeschreibungen aus den formulierten Anforderungen,
- 4.
- Unterstützen des Anforderungsmanagements, Entwickeln von Angeboten und Abschließen von Verträgen,
- 5.
- Initiieren von Kundenprojekten und Begleiten des Projektverlaufs,
- 6.
- Beraten und Unterstützen von Kunden im laufenden Betrieb sowie Sicherstellen der Erbringung vereinbarter Leistungen,
- 7.
- Erstellen und Umsetzen von Schulungskonzepten,
- 8.
- Gestalten von Kunden- und Lieferantenbeziehungen im Rahmen des Stakeholdermanagements sowie Sicherstellen langfristiger Kundenbeziehungen und
- 9.
- Unterstützen der Projektleitung bei der Vorbereitung, der Planung, der Durchführung und dem Abschluss von Projekten.
(4) Für den Erwerb der in Absatz 3 bezeichneten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten bedarf es in der Regel eines Lernumfangs von insgesamt mindestens 400 Stunden. Der Lerninhalt bestimmt sich nach den Anforderungen des in § 3 in Verbindung mit § 4 genannten Prüfungsbereichs.
(5) Die erfolgreich abgelegte Prüfung führt zum anerkannten Fortbildungsabschluss mit der Bezeichnung „Geprüfter Berufsspezialist für IT-Beratung“ oder „Geprüfte Berufsspezialistin für IT-Beratung“.
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