§ 45 IStGHG
Vollstreckung von Wiedergutmachungsanordnungen (Zu Artikel 75 Abs. 2, Artikel 109 des Römischen Statuts)
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Wiedergutmachungsanordnungen, die auf die Zahlung einer Geldsumme gerichtet sind, werden vollstreckt, wenn
- 1.
- der Gerichtshof unter Vorlage der vollständigen rechtskräftigen und vollstreckbaren Erkenntnisse zum Schuldspruch und zum Strafspruch sowie der Anordnung nach Artikel 75 des Römischen Statuts darum ersucht hat und
- 2.
- in dem Ersuchen angegeben wird, bis zu welcher Höhe die Wiedergutmachungsanordnung im Inland zu vollstrecken ist, sofern der Gerichtshof mehrere Staaten um Vollstreckung ersucht.
Suchhilfen: Wiedergutmachung vollstrecken, Reparationszahlung einziehen, Geldstrafe durch ICC vollziehen, Vollstreckung von ICC-Entscheid, Schadensersatz aus Strafurteil, Vollstreckungsantrag an Staat, gutmachung, ziehen