§ 4 IsolMstrV
Arbeitsprobe
(1) Als Arbeitsprobe sind zwei der nachstehenden Arbeiten auszuführen:
- 1.
- ein Oberflächenschutz aus Blech oder Kunststoff,
- 2.
- eine abnehmbare Dämmung,
- 3.
- eine Wärmedämmung mit Mineralfasermatten und einer Hartmantelabglättung,
- 4.
- eine Kälte- oder eine Schalldämmung.
(2) In der Arbeitsprobe sind die wichtigsten Fertigkeiten und Kenntnisse zu prüfen, die in der Meisterprüfungsarbeit nicht oder nur unzureichend nachgewiesen werden konnten.
↗ Diese Vorschrift anderswo
- gesetze-im-internet.de – amtliche Fassung
- dejure.org – Rechtsprechung & Literatur
- buzer.de – Änderungshistorie
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