§ 91f IRG
Rückgriff auf andere Ermittlungsmaßnahmen
(1) Steht eine weniger einschneidende Ermittlungsmaßnahme als die in dem Ersuchen nach § 91d Absatz 1 angegebene zur Verfügung, ist auf erstere zurückzugreifen, wenn mit dieser das gleiche Ergebnis erzielt werden kann wie mit der in dem Ersuchen angegebenen Ermittlungsmaßnahme.
- 1.
- im deutschen Recht nicht vorgesehen ist oder
- 2.
- in einem vergleichbaren innerstaatlichen Fall nicht zur Verfügung stünde.
(3) Entscheidungen nach den Absätzen 1 und 2 sind zu begründen.
(4) Vor einem Rückgriff auf eine andere Ermittlungsmaßnahme nach den Absätzen 1 oder 2 ist die zuständige Stelle des ersuchenden Mitgliedstaates unverzüglich zu unterrichten. § 91b Absatz 5 Satz 2 gilt entsprechend.
(5) Gibt es im Fall von Absatz 2 keine andere Ermittlungsmaßnahme, mit der das gleiche Ergebnis erzielt werden kann wie mit der im Ersuchen nach § 91d Absatz 1 angegebenen Ermittlungsmaßnahme, ist der zuständigen Stelle des ersuchenden Mitgliedstaates unverzüglich mitzuteilen, dass es nicht möglich war, die erbetene Unterstützung zu leisten. § 91b Absatz 5 Satz 2 gilt entsprechend.