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Gesetze/ IRG /Neunter Teil – Vollstreckungshilfeverkehr mit den Mitgliedstaaten der Europäischen Union/Abschnitt 2 – Geldsanktionen/Unterabschnitt 2 – Eingehende Ersuchen

§ 87e IRG

Rechtsbeistand

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Die Vorschrift des § 53 über den Rechtsbeistand gilt entsprechend.

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Datenquelle: gesetze-im-internet.de (Bundesministerium der Justiz & Bundesamt für Justiz). Amtliche Werke sind nach § 5 UrhG gemeinfrei; maßgeblich ist die amtliche Fassung.

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