§ 84 IRG
Grundsatz
↗ Links
(1) Nach diesem Unterabschnitt richtet sich die Vollstreckungshilfe für einen anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union nach Maßgabe des Rahmenbeschlusses 2008/909/JI des Rates vom 27. November 2008 über die Anwendung des Grundsatzes der gegenseitigen Anerkennung auf Urteile in Strafsachen, durch die eine freiheitsentziehende Strafe oder Maßnahme verhängt wird, für die Zwecke ihrer Vollstreckung in der Europäischen Union (ABl. L 327 vom 5.12.2008, S. 27), der durch den Rahmenbeschluss 2009/299/JI (ABl. L 81 vom 27.3.2009, S. 24) geändert worden ist, (Rahmenbeschluss Freiheitsstrafen).
- 1.
- soweit dieser Unterabschnitt keine besonderen Regelungen enthält oder
- 2.
- wenn kein Ersuchen nach Maßgabe des Rahmenbeschlusses Freiheitsstrafen gestellt wurde.
(3) Dieser Unterabschnitt geht den völkerrechtlichen Vereinbarungen nach § 1 Absatz 3 vor, soweit er abschließende Regelungen enthält.
Fußnoten
(+++ §§ 84 bis 85f: Zur Anwendung vgl. § 98b +++)
Suchhilfen: Strafvollstreckung EU, gegenseitige Anerkennung Hafturteil, EU Haftstrafe Vollzug, Auslieferung Freiheitsstrafe, Vollzug ausländischer Freiheitsstrafe, EU‑Rahmenbeschluss Strafvollstreckung, erkennung, lieferung