§ 83d IRG

Entlassung des Verfolgten

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Wurde der Verfolgte innerhalb von zehn Tagen nach Ablauf eines nach § 83c Absatz 4 vereinbarten Übergabetermins nicht übernommen, so ist er aus der Auslieferungshaft zu entlassen, wenn kein neuer Übergabetermin vereinbart wurde.

Suchhilfen: Entlassung Auslieferungshaft, Verfolgter freigelassen, Übergabetermin verpasst, Keine Übergabe vereinbart, Auslieferungshaft beenden, Freilassung nach Frist, lassung, gelassen, enden