§ 64 IRG
Durchbeförderung von Zeugen
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(1) Ein Ausländer, der sich in einem ausländischen Staat in Untersuchungs- oder Strafhaft befindet oder auf Grund der Anordnung einer freiheitsentziehenden Maßregel untergebracht ist, kann auf Ersuchen einer zuständigen Stelle als Zeuge zur Vernehmung, zur Gegenüberstellung oder zur Einnahme eines Augenscheins durch den Geltungsbereich dieses Gesetzes in einen dritten Staat befördert und nach der Beweiserhebung zurückbefördert werden.
(2) Zur Sicherung der Durchbeförderung wird der Betroffene in Haft gehalten. Die §§ 27, 30 Abs. 1, §§ 42, 44, 45 Abs. 3 und 4, §§ 47, 63 Abs. 2 gelten entsprechend.
Suchhilfen: Zeuge ins Ausland befördern, Durchbeförderung von Zeugen, Zeuge Rücktransport nach Befragung, Ausländischer Zeuge Transfer, Zeuge Vernehmung im Ausland, Zeuge Auslieferung für Beweisaufnahme, Zeuge Beförderung in Drittstaat, fragung, nehmung, lieferung, förderung