§ 5 InvStG
Prüfung der steuerlichen Verhältnisse
📖
↗ Links
(1) Die zuständige Finanzbehörde ist zur Überprüfung der steuerlichen Verhältnisse befugt.
(2) Eine Prüfung nach Absatz 1 ist zulässig bei Investmentfonds zur Ermittlung
- 1.
- der steuerlichen Verhältnisse des Investmentfonds,
- 2.
- der Voraussetzungen für eine Besteuerung als Spezial-Investmentfonds und
- 3.
- der Besteuerungsgrundlagen der Anleger.
Suchhilfen: Steuerliche Prüfung Investmentfonds, Investitionsfonds Steuerüberprüfung, Anlegerbesteuerungsgrundlagen prüfen, Finanzbehörde Fondsprüfung, Steuerliche Verhältnisse prüfen, legerbesteuerungsgrundlagen