§ 26 InVorG

Anwendbarkeit anderer Gesetze

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Für das Verfahren zur Erteilung des Investitionsvorrangbescheids sind bis zum Erlaß entsprechender landesrechtlicher Bestimmungen auch durch Stellen der Länder das Verwaltungsverfahrensgesetz, das Verwaltungszustellungsgesetz und das Verwaltungsvollstreckungsgesetz anzuwenden, soweit nichts anderes bestimmt ist.

Suchhilfen: Behördlichen Bescheid erhalten, Verwaltungsverfahren nutzen, Zustellung von Behördenbescheiden, Vollstreckung von Verwaltungsentscheid, Landesrechtliche Vorgaben beachten, hördlichen, halten, waltungsverfahren, stellung, hördenbescheiden, gaben, achten