§ 17 InVorG
Wahlrecht des Berechtigten, Auskunftsanspruch
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(1) Soweit dem Berechtigten nach anderen Vorschriften eine Entschädigung zusteht, kann er diese wahlweise anstelle der in § 16 bezeichneten Rechte in Anspruch nehmen.
(2) Der Anmelder kann von dem Verfügungsberechtigten Auskünfte über alle Tatsachen verlangen, die für die Wahrnehmung seiner Rechte nach diesem Gesetz erforderlich sind.
Suchhilfen: Entschädigung wählen, Informationsanspruch, Wahlrecht bei Leistung, Rechte einfordern, Anspruch auf Daten, Erstattung statt Leistung, Tatsachen erfragen, schädigung, stattung, fragen