§ 14 InvKG

Förderung von Wissenschaft, Forschung, Lehre und Bildung in den Fördergebieten nach § 2

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Der Bund fördert zweckgebunden Wissenschaft, Forschung, Lehre und Bildung in den Fördergebieten nach § 2 mit der Finanzierung von Projekten sowie der Finanzierung des Bundesanteils im Rahmen von Förderungen nach Artikel 91b Absatz 1 des Grundgesetzes. Die hierfür jeweils geltenden Bestimmungen bleiben unberührt.

Suchhilfen: Wissenschaft fördern, Forschungsförderung, Lehrförderung, Bildungsförderung, Projektfinanzierung, Bundesförderung, Förderung im Fördergebiet, Zweckgebundene Förderung