§ 26 InVeKoSV
Antrag
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(1) Zahlungen im Sinne des § 1 Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe a werden anerkannten Erzeugerorganisationen im Hopfensektor auf Antrag gewährt.
(2) Der Antrag ist schriftlich bis zu dem 30. September eines Jahres für das jeweilige Erntejahr zu stellen.
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