§ 16 IntV
Zulassung der Lehr- und Lernmittel
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Lehr- und Lernmittel für den Integrationskurs können auf Antrag vom Bundesamt zugelassen werden.
Zulassung der Lehr- und Lernmittel
Lehr- und Lernmittel für den Integrationskurs können auf Antrag vom Bundesamt zugelassen werden.