§ 12 IntTestV
Verschwiegenheit
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Alle mit der Testdurchführung und -auswertung beauftragten Personen haben über Prüfungsvorgänge und Prüfungsergebnisse Verschwiegenheit gegenüber Dritten zu wahren. Alle Prüfungsunterlagen unterliegen der Geheimhaltung und sind unter Verschluss zu halten.
Suchhilfen: Geheimhaltung von Prüfungsunterlagen, Vertrauliche Prüfungsergebnisse, Testunterlagen schützen, Daten geheim halten, Vertraulichkeit bei Testdurchführung, Prüfungsergebnisse nicht weitergeben, geben